Satzung der Stiftung zur Erforschung und Entwicklung von Führungsmethoden

Die/Der Stifter
Georg Rohde, Alte Amalienstraße 28, 26135 Oldenburg
errichten eine Stiftung aus folgendem Grund:
Erforschung und Entwicklung wirksamer Führungsinstrumente zur Optimierung

  • der Orientierung in komplexen Systemen
  • der Transparenz ganzheitlicher Zusammenhänge
  • der Kompetenz zur Problemanalyse
  • des Wissens zur strategisch wirksamen Engpasslösung

§ 1 Name der Stiftung
Die Stiftung trägt den Namen
G. Rohde + Partner – Stiftung Führungsmethodik
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

§ 2 Sitz
Sie hat ihren Sitz in Oldenburg i. O.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck der Stiftung
Stiftungszweck ist:
Die Erforschung, Entwicklung und Bekanntmachung ganzheitlicher Führungsmethoden, sowie die Förderung von Führungsmethoden mit der Zielsetzung, durch Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen Fehlentscheidungen zu vermeiden und unternehmerisches Handeln ressourcenschonend zu optimieren.
Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch
Erforschung und Entwicklung zielorientierter Führungsinstrumente
Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten
Förderung von Projekten zur ganzheitlichen Nutzenmaximierung
Vermittlung von Wissen über wirksame Führung und Anwendung der Führungsmethoden
Veröffentlichung der Ergebnisse
Verwertung der übertragenen und künftigen Rechte an geistigem Eigentum zur Finanzierung des Stiftungszwecks

§ 5 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den in § 4 dieser Satzung angegebenen Zweck sowie der steuerlich unschädlichen Zuwendung gem. § 58 Nr. 5. AO verwendet werden.
Keiner darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Zwecks Zweckbetriebe unterhalten.
Wird die Stiftung aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg i. O. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 6 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 7 Verwendung der Erträge und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen (Spenden), soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 8 Organe der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern.
Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist er Vorsitzender des Vorstands und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
Scheidet der Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das / bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglied/er ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstands aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können jederzeit vom Vorstand aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungsmittel
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als
geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder telefonischem Verfahren gefasst werden.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliederndes Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung es einer Zustimmung bedarf, kann eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 12 Änderung der Satzung
Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn diese den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen von Vorstand gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der
zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Zweckerweiterung und -änderung, Auflösung und Zusammenlegung
Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf Sitzungen des Vorstand gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstands.
Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresabschlussbericht sind fristgerecht vorzulegen.

§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.
Oldenburg, den 01.11.2007
gez. Georg Rohde